STEUERSTRAFRECHT

Eine erfolgreiche Verteidigung gegen Tatvorwürfe des Steuerstrafrechts und des Steuerordnungswidrigkeitenrechts ist mit Kenntnissen im Allgemeinen Strafrecht allein ebenso wenig möglich wie im umgekehrten Fall, mit nur steuerlichern Kenntnissen. Das Steuerstrafrecht umfasst ein Grenzgebiet, auf dem sich straf­rechtliche und steuerrechtliche Verfahrensregelungen überschneiden. Die nach Betriebsprüfungs- und / oder Steuerfahndungsprüfungen festgesetzten Steuern sind zumeist sehr umstritten und oftmals auch Gegenstand strafrechtlicher Vor­würfe gegen den Mandanten. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des Steuer­rechts verpflichten den Steuerpflichtigen einerseits zu weitreichenden Mitwirkungs- Vorlage- und Dokumentationspflichten gegenüber den Finanzbehörden. Andererseits kommt dem Steuerpflichtigen als Beschuldigtem in einem Strafverfahren das Recht zu, zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen zu schweigen, um sich selbst nicht zu belasten. Diesen Widerspruch lösen die verfahrensrechtlichen Vor­schriften des Steuerrechts und des Strafrechts nur unzureichend auf. Dies ist um so bedeutender als die Zuständigkeit für die Ermittlungen in Steuer­strafsachen weitestgehend bei der Behörde liegt, die auch für die Steuerfestset­zung zuständig ist, nämlich der zuständigen Finanzbehörde.

Ein nicht auf Steuerstrafsachen spezialisierter Strafverteidiger mag daher das Steuerstrafrecht als besonders schwierig und unübersichtlich empfinden, wo­hin gegen der steuerliche Berater den strafrechtlichen Teil als besonders schwierig und undurchschaubar empfinden mag.

Durch die Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater und meine beruflichen Erfahrungen verfüge ich über die Kompetenz im Rahmen einer ganzheitlichen Vorgehensweise sowohl die Steuerfestsetzungsverfahren als auch die steuerstrafrechtlichen Verfahren zu beherrschen und Sie erfolgreich im Umgang mit den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zu vertreten.

Maßgebliche Bedeutung im Bereich des Steuerstrafrechts hat die nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen noch mögliche strafbefreiende Selbstanzeige. Bei Abfassung der Selbstanzeige sollten Sie sich allerdings unbedingt von einem Fachmann unterstützen lassen, denn:

Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, wird für die Steuerhinterziehung bestraft – trotz Selbstanzeige.

Nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen der Selbstanzeige sind in der Regel ohne Verlust der Straffreiheit nicht möglich. Da die Finanzbehörden in den meisten Fällen ja erst durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt haben dürften, ist eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige in der Nachbetrachtung besonders ärgerlich.

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